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Urne im Wandschrank
Die Verfassung schützt die Ruhe und Würde der Toten
Stellungnahme des VFFK zu aktuellen Vorgängen und Medienbeiträgen / Totenwürde ist Bestandteil der Menschenwürde / Veränderungen im Bestattungsrecht erfordern öffentliche ethische Diskussion und Bewertung
Borken, 24. August 2010. Der Verein zur Förderung der deutschen Friedhofskultur e.V. (VFFK) nimmt zu zwei Medienberichten Stellung, die in der ersten Augustwoche 2010 erschienen. Beide Berichte dokumentieren die zunehmende Missachtung der Totenwürde und somit die Nichtachtung eines elementaren Grundrechts. Da Tote sich jedoch nicht gegen solche Missstände wehren können, müssen die Lebenden dafür eintreten: Der VFFK setzt sich für eine Friedhofs- und Bestattungskultur ein, die die Totenwürde und das berechtigte Interesse der Hinterbliebenen an einer würdigen Bestattung angemessen berücksichtigt.
Die Medienberichte:
In der RTL Dokusoap „Einsatz in vier Wänden“ wird ein Messie-Haus aufgeräumt und umgestaltet. Beim Aufräumen stößt man auch auf die Urne des verstorbenen Ehemannes. O-Ton: „Die Reste von Ehemann Uli ziehen ebenfalls um.“ (RTL, Einsatz in 4 Wänden Spezial „Das Haus des Grauens“, 2.8.2010)
Die Welt am Sonntag berichtete am 8.8.2010: „Ein Grundstückseigentümer im Landkreis Trier-Saarburg sah es als zulässig an, die Urne eines verstorbenen Verwandten im eigenen Garten zu vergraben.“ Das Verwaltungsgericht (Urteil: VG Trier, Az: 1 K 447/09.TR) hat die entsprechende Klage allerdings abgewiesen, indem es vom nach § 8 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 BestG (= Bestattungsgesetz) im Fall der Feuerbestattung auch für Urnen angeordneten Bestattungs- und Friedhofszwang ausgeht. In der Begründung heißt es unter anderem: „Die durch das Grundgesetz geschützte Totenruhe könne am besten auf den dafür besonders ausgewiesenen und damit auch der Kontrolle der Allgemeinheit unterstehenden Flächen gewährleistet werden.“
Das VFFK Statement
Andreas Mäsing, Vorsitzender des VFFK, nimmt im Folgenden Stellung zu der in den beiden Medienberichten aufgeworfenen Problematik:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar – über den Tod hinaus.
Die Menschenwürde ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die wichtigste Wertentscheidung des Grundgesetzes. Nach herrschender Meinung gilt dieses auch für das Andenken und den Ruf der Toten. Artikel 1 des Grundgesetzes hat also eine sogenannte postmortale Wirkung. Der Mensch verliert mithin auch nach dem Tod nicht den persönlichen Achtungsanspruch.
Artikel 1 des Grundgesetzes lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar, sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Der Staat hat also nicht nur alles zu unterlassen, was die Menschenwürde beeinträchtigen könnte, sondern er hat auch Angriffe auf die Menschenwürde zu verhindern und Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Staat und Gesellschaft die Würde respektieren und ihr zur Durchsetzung verhelfen.
Soweit hiervon die Menschenwürde eines Verstorbenen betroffen ist, haben die Gesetzgeber von Bund und Ländern dieses auf verschiedenen Ebenen getan. So stellt unter anderem § 168 des Strafgesetzbuches die Störung der Totenruhe unter Strafe. Die Landesgesetzgeber haben in ihren Gesetzen zum Bestattungswesen dafür Sorge getragen, dass die Verstorbenen auf Friedhöfen ihre (menschen-)würdige Ruhe finden. Somit ist eine Aufbewahrung der Urne im Haus oder das Vergraben im eigenen Garten gesetzeswidrig und kann als Straftat geahndet werden.
Die Menschenwürde ist und bleibt so das höchste durch die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland geschützte Gut. Jede Änderung in diesem Bereich, die die Würde des Menschen berührt, erfordert eine umfängliche ethische Diskussion und Bewertung. Leichtfertig handelt derjenige, der sich scheinbar gedankenlos über das oberste Verfassungsgebot hinwegsetzt. Dank und Respekt gegenüber den Verstorbenen findet auf dem Friedhof einen würdigen Ort. Ein chaotisches Messie-Haus ist sicherlich kein würdiger Ort und im eigenen Garten ist die Totenruhe nicht gewährleistet. Ich fordere im Namen des VFFK mehr Respekt vor unseren Toten.“
Zum VFFK: Der VFFK hat es sich zur Aufgabe gemacht, die traditionelle Bestattungs-, Friedhofs- und Erinnerungskultur zu pflegen und zu fördern. Unser Standpunkt: Jeder Mensch hat ein Anrecht auf Gedenken und Erinnerung, so wie die Angehörigen ein Recht haben auf einen Ort für ihre Trauer an einer würdigen Grabstätte. Deshalb ist uns der tolerante Umgang mit unterschiedlichen Auffassungen von Tod und Trauer, seien sie individuell oder kulturell geprägt, besonders wichtig. Weitere Informationen zu Historie, Organisation und Zielen des Vereins finden Sie auf der Website: www.vffk.de
